Präambel

Die Gesellschafter der Maurer Söhne GmbH & Co KG mit dem Sitz in München, die Herren Hans Beutler und Peter Beutler sowie Frau Ursula Grill errichten eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in München, deren Zweck die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke ist. Mit dieser Stiftung sollen insbesondere Forschungsvorhaben im Bereich des konstruktiven Ingenieurbaus unterstützt und gefördert werden.

§1
Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Maurer Söhne.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in München.

§2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Forschung und Wissenschaft, insbesondere die Forschung im Bereich der Dynamik auf dem Gebiet des konstruktiven Ingenieurbaus.
  2. Der Stiftungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    • Förderung von Forschungsaufträgen an universitären Lehrstühlen oder staatlich anerkannten oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrichtungen;
    • Auslobung von Forschungspreisen für Diplomarbeiten oder sonstige wissenschaftliche Arbeiten und Veröffentlichungen.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt werden.

§4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvermögen in Höhe von EUR 600.000,00.
  2. Im Interesse des auf Dauer angelegten Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angemessen zu mehren. Über Vermögensumschichtungen entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsbeirats.
  3. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Der bisher angefallene Beratungs-, Vertretungs- und Verwaltungsaufwand in einer Höhe bis zu EUR 5.000,00 ist zu Lasten der Stiftungserträge auszugleichen.

§5
Ergebnisverwendung

  1. Die Erträge aus dem Vermögen der Stiftung sowie Zuwendungen, die nicht Zustiftungen sind, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken. Rücklagen dürfen im steuerlich zulässigen Umfang gebildet  werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§6
Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat.
  2. Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden jedoch ersetzt.

§7
Vorstand

  1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens drei Personen besteht. Der Vorstand wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von drei Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweils nachfolgenden Mitglieds im Amt. Die ersten Mitglieder des Vorstands werden von den Stiftern bestimmt. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer Mitglied des Stiftungsbeirats ist.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  2. Die laufende Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung obliegt dem Vorstand. Darüber hinaus ist der Vorstand befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er den Stiftungsbeirat spätestens in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
  3. Der Vorstand hat sich nach den Bestimmungen der für ihn vom Stiftungsbeirat erlassenen Geschäftsordnung zu richten. Ein Vorstandsmitglied ist für die kaufmännische Geschäftsführung zuständig.
  4. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung aller Beschlüsse, die durch ihn dem Stiftungsbeirat vorgelegt werden.
  5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Stiftungsbeirats gebunden.

§9
Stiftungsbeirat

  1. Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern.
  2. Die Dauer der Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des ersten Stiftungsbeirats werden von den Stiftern bestimmt. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats wählen ihre Nachfolger im Amte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vorhandenen Stimmen; wiederholte Wahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsbeirats wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweils nachfolgenden Mitglieds im Amt. Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Stiftungsvorstands ist.
  3. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§10
Sitzungen des Stiftungsbeirats

  1. Der Vorsitzende des Stiftungsbeirats beruft die Sitzungen des Stiftungsbeirats schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungs- und Beschlussgegenstände ein. Pro Geschäftsjahr findet mindestens eine Sitzung statt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsbeirats muss der Stiftungsbeirat zusätzlich einberufen werden. Zwischen Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine angemessene kürzere Frist erfordern.
  2. Die Beschlussfähigkeit des Stiftungsbeirats ist gegeben, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Widerspruch erhebt.
  3. Der Stiftungsbeirat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Das doppelte Stimmrecht bei Stimmengleichheit gilt nicht für den stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.
  5. Der Vorstand kann an der Sitzung des Stiftungsbeirats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsbeirates ist er dazu verpflichtet.
  6. Über das Ergebnis der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Stiftungsbeirats oder bei Abwesenheit des Vorsitzenden von einem Mitglied des Stiftungsbeirats zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§11
Aufgaben des Stiftungsbeirats

Der Stiftungsbeirat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über:

  1. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen;
  2. die Jahres- und Vermögensrechnung der Stiftung;
  3. die Entlastung des Vorstands;
  4. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
  5. den Haushaltsvoranschlag;
  6. die Wahl der Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein;
  7. die Änderungen Stiftungssatzung.

§12
Geschäftsjahr, Jahresrechnung

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, das mit der Anerkennung der Stiftung beginnt.
  2. Der Vorstand ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Er hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, eine Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
  3. Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsge­sellschaft prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermö­gens und die satzungsmäßige Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch be­stimmter Zuwendungen erstrecken.

§13
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsbeirats sowie des Vorstands.

§14
Auflösung, Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Restvermögen auf die Technische Universität München, Körperschaft des öffentlichen Rechts, TUM School of Engineering and Design, übertragen werden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass sich die Technische Universität München in eine andere Rechtsform umgewandelt hat, soll das Vermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auf den Nachfolger-Rechtsträger übergehen, der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15
Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§16
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

 

München, im Januar 2007